Mietrecht: Vor der Unterschrift unter den Mietvertrag besser „nachmessen“

Wenn auch niemand dazu verpflichtet ist, weil “ehrlich ja am längsten währt”, tun Neumieter gut daran, die in ihrem...

Wenn auch niemand dazu verpflichtet ist, weil “ehrlich ja am längsten währt”, tun Neumieter gut daran, die in ihrem Mietvertrag angegebene Wohnungsgröße zumindest grob nachzumessen.
Stellen Sie nämlich später fest, dass die tatsächliche Quadratmeterzahl von der vertraglich “vereinbarten” abweicht, so gibt es in vielen Fällen nachträglich kein Geld zurück. Erst wenn die Schwelle der Abweichung von zehn Prozent überschritten ist, darf sowohl für die Zukunft gekürzt als auch für die Vergangenheit eine Erstattung verlangt werden. Dafür gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren – gerechnet aber nicht vom Einzug in die Wohnung, sondern erst von dem Zeitpunkt an, zu dem der Mieter von der enormen Abweichung erfahren hat (die Frist läuft dann vom 1.1. des Folgejahres an).
(Hier zu Gunsten eines Mieters entschieden, der laut Mietvertrag 185 qm unter seinen Füßen wähnte, in Wirklichkeit aber auf “mickrigen” 158 qm sein Leben fristete. Das bemerkte er erst nach 7 Jahren, nachdem er bereits 3 Jahre lang woanders wohnte – der neue Mieter hatte wohl nachgemessen und das Ergebnis ausgeplaudert. Der Ausgezogene bekam über 11.000 € an überzahlter Miete zurück.)
(LG München I, 31 S 6768/13)